C KGS
Christoph Zuber
C KGS Stv.
Michael Brünisholz
Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter
Im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Artikel 27 Buchstabe e) wird der Kulturgüterschutz als eine der Aufgaben des Zivilschutzes erwähnt. Der Kulturgüterschutz verfügt aber auch über ein eigenes Bundesgesetz: Aufgrund der Schäden an zahlreichen Kulturgütern während des Zweiten Weltkrieges wurde am 14. Mai 1954 das sogenannte Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verabschiedet. Die Schweiz trat dem Haager Abkommen 1962 bei und verfasste in der Folge das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966. Auf 1. Januar 2015 wurde der Geltungsbereich des Gesetzes auf Katastrophen und Notlagen ausgedehnt; entsprechend wurde es umbenannt in Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG).
Personal des Kulturgüterschutzes KGS
Im Rahmen des Projektes Zivilschutz 2015+ wurde die Ausbildung des KGS-Personals des Zivilschutzes neu ausgerichtet und angepasst. Die KGS-Züge bestehen aus dem Zugführer KGS (ehemals Chef KGS), Unteroffizieren und KGS-Spezialisten und können basierend auf die Kulturgüterschutzverordnung KGSV für folgende Aufgaben eingesetzt werden:
- Kulturgüterschutzinventar erstellen und aktualisieren,
- Kurzdokumentationen erstellen und aktualisieren,
in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Einsatzplanungen erstellen,
- KG-Schutzräume, Notlager, Verpackungen, Transport- und Lagermaterial sowie Spezialgeräte bereitstellen,
Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und Besitzer/Eigentümer von Kulturgütern beraten und unterstützen,
- in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Kulturgüter bergen und evakuieren,
- evakuierte Kulturgüter übernehmen, inventarisieren, verpacken und schützen,
mobile und stationäre Notdepots für Kulturgüter einrichten und betreiben,
- Massnahmen zur Schadensbegrenzung an Kulturgütern unter Anleitung von Fachexperten durchführen.